ALLGEMEINE VERKAUFS- UND LIEFERBEDINGUNGEN

  1. Geltungsbereich
    Die Lieferungen des Verkäufers erfolgen nur zu den nachstehenden Verkaufs- und Lieferbedingungen. Von diesen abweichende Vereinbarungen oder Geschäftsbedingungen des Bestellers bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der ausdrücklichen, schriftlichen Zustimmung des Verkäufers, soweit sie diesen Bedingungen entgegenstehen. Die Verkaufs- und Lieferbedingungen des Verkäufers werden spätestens mit Annahme der Lieferung Vertragsbestandteil.
  2. Vertrag
    1. Die Angebote des Verkäufers sind freibleibend. Liefervereinbarungen sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vom Verkäufer bestätigt werden.
    2. Als vereinbart gilt der am Tag der Lieferung gültige Preis zuzüglich der in den Rechnungen offen auszuweisenden Steuern. Übergebene Preislisten sind Gegenstand des Vertrages, soweit sie den Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen und/oder gesonderten Vereinbarungen nicht entgegenstehen.
    3. Die in den Verkaufsunterlagen oder mit dem Angebot vom Verkäufer gemachten Angaben – z.B. Beschreibungen oder Abbildungen dienen nur der Beschreibung des Materials und sind nur annähernd maßgeblich, soweit sie nicht ausdrücklich schriftlich als verbindlich bezeichnet werden.
  3. Pflichten des Bestellers
    1. Nimmt der Besteller die Lieferung nicht ab, ist der Verkäufer berechtigt, nach Setzung einer Nachfrist von vier Wochen vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Im letzten Fall ist der Verkäufer berechtigt, entweder ohne Nachweis eines Schadens 10% des Kaufpreises oder Ersatz des tatsächlich entstandenen Schadens zu verlangen. Die Kosten einer zweiten oder weiteren Lieferung trägt der Besteller.
    2. Die gelieferte Ware darf nur unverändert in Originalverpackung verkauft werden.

4. Zahlung 4.1. Die Rechnungsbeträge sind gemäß den Konditionen des Verkäufers auf der Auftragsbestätigung bzw. Rechnung zu zahlen. Die Rechnungen sind ab Rechnungsdatum innerhalb von 14 Tagen netto zahlbar. Auf der Auftragsbestätigung und/oder Rechnung genannte Zahlungsfristen beginnen mit dem Rechnungsdatum. Im Falle der Überschreitung von Zahlungsfristen befindet sich der Besteller ohne Mahnung in Verzug; der Verkäufer ist berechtigt, Zinsen in Höhe von 4% über dem jeweils gültigen Mindestbietungssatz für Hauptrefinanzierungsgeschäfte der Europäischen Zentralbank, mindestens aber in Höhe von 6% zu verlangen. Verzugszinsen sind sofort fällig. Alternativ dazu kann der Besteller dem Verkäufer ein SEPA-Firmenmandat erteilen. Der Einzug der Lastschrift erfolgt 14 Tage nach Rechnungsdatum netto. Die Frist für die Vorabankündigung (Pre-Notification) wird auf 5 Tage verkürzt. Der Besteller sichert zu, für die Deckung des Kontos zu sorgen. Kosten, die aufgrund von Nichteinlösung oder Rückbuchung der Lastschrift entstehen, gehen zu Lasten des Bestellers, solange die Nichteinlösung oder die Rückbuchung nicht durch den Verkäufer verursacht wurde. Der Besteller kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Die Zurückhaltung der Kaufsumme und Abzüge irgendwelcher Art sind nicht zulässig. 4.2. Ohne Rücksicht auf die vereinbarte Zahlungsweise kann jederzeit Zahlung oder Sicherheitsleistung auch schon vor erfolgter Lieferung verlangt werden, falls nach Abschluß des Vertrages begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Bestellers entstehen, vereinbarte Zahlungs- und Lieferbedingungen in wesentlichen Punkten nicht eingehalten werden oder wesentliche Veränderungen in den Geschäftsverhältnissen

des Bestellers auftreten. Der Verkäufer ist in diesem Fall auch berechtigt, jederzeit von allen mit dem Besteller laufenden Verträgen ganz oder teilweise zurückzutreten oder vom Besteller Ersatz seiner Aufwendungen oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. 4.3. Wechsel und Schecks werden nur erfüllungshalber und kosten- und spesenfrei hereingenommen. Wechsel akzeptiert der Verkäufer nur nach Vereinbarung. 4.4. Reisende und Verkaufsfahrer sind zu Inkasso nur bei Vorlage eines besonderen Ausweises berechtigt. 5. Lieferung 5.1. Die Wahl des Beförderungsweges erfolgt mangels besonderer Weisung des Bestellers durch den Verkäufer nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Lieferungen erfolgen frei Haus ab € 600,- netto Rechnungswert. Verlangt der Besteller eine von der gewöhnlichen Versandart abweichende Zustellung wie Expreß oder Eilbote, so gehen die damit verbundenen Mehrkosten zu seinen Lasten. Die Ware reist auf Gefahr des Bestellers; eine Versicherung erfolgt auf Wunsch und Kosten des Bestellers. Nach erfolgter Lieferung wird der Besteller dem Verkäufer den Empfang der Ware quittieren. 5.2. Die vereinbarte Lieferzeit beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden etwaiger Unterlagen, Genehmigungen und Freigaben. Wird ein vereinbarter Liefertermin um mehr als vier Wochen überschritten, so ist der Besteller berechtigt, dem Verkäufer eine Nachfrist von einem Monat zu setzen. Wird die Lieferpflicht bis zum Ablauf der Nachfrist nicht erfüllt, so hat der Besteller das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Der Rücktritt muß schriftlich, unverzüglich nach Ablauf der gesetzten Nachfrist, spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf dieser Frist erklärt werden. Ein Recht zum Rücktritt besteht nicht, wenn der Verkäufer die Nachfrist ohne sein Verschulden nicht einhalten kann. In diesem Fall kann der Besteller drei Monate nach Überschreitung des ursprünglichen Liefertermins vom Vertrag zurücktreten. Vom Verkäufer nicht zu vertretende Ereignisse, durch welche die Lieferung oder ihr Transport unmöglich oder unzumutbar erschwert wird, geben dem Verkäufer das Recht, vom Vertrag zurückzutreten oder die Lieferung bis zur Beseitigung des Hindernisses hinauszuschieben. Diese Umstände sind vom Verkäufer dem Besteller unverzüglich mitzuteilen. Schon erfolgte Teillieferungen gelten als selbständiges Geschäft, wegen der noch ausstehenden Mengen darf die Regulierung der Teillieferung nicht verweigert werden. Im Falle des Hinausschiebens der Lieferung aus den vorgenannten Gründen entsteht kein Recht des Bestellers zur Nachfristsetzung und zum Rücktritt. Schadensersatzansprüche wegen Rücktritts sind ausgeschlossen. Bei mindestens grob fahrlässig herbeigeführter verspäteter Lieferung/Teillieferung oder bei Nichtlieferung/teilweiser Nichtlieferung ist der Schadensersatzanspruch auf den voraussehbaren Schaden begrenzt. Im übrigen sind Schadensersatzansprüche ausgeschlossen. 6. Gefahrübergang Die Gefahr geht – sofern nichts anderes vereinbart ist – mit der Absendung der Lieferung von dem Lieferwerk oder Lager auf den Transportunternehmer oder den Besteller über. Verzögert sich die Übergabe oder Versendung aus vom Besteller zu vertretenden Gründen bei der Abholung, so geht die Gefahr am Tage der Mitteilung der Versandbereitschaft des Liefergegenstandes auf den Besteller über. Der Besteller trägt auch die Gefahr für alle zurückgehenden Lieferungen während des Rücktransportes sowie für die Verpackung während des Hin- und Rücktransportes. 7. Gewährleistung 7.1 Erkennbare Mängel sind unverzüglich, spätestens innerhalb von 8 Tagen nach Eingang der Lieferung am Bestimmungsort dem Verkäufer anzuzeigen. Sind beim Verkäufer Muster gezogen worden, so sind diese für die Begutachtung der Lieferung maßgebend. Für

verarbeitete Lieferungen oder nach Weiterversand können Gewährleistungsansprüche nicht geltend gemacht werden. Liegt ein Mangel vor, so hat der Besteller – sofern nicht etwas anderes vereinbart ist – nach Wahl des Verkäufers Anspruch auf Verbesserung oder Nachlieferung der beanstandeten Lieferung verlangen. Führt die Verbesserung oder Nachlieferung nicht zu einer Behebung der Mängel ist der Besteller zur Minderung oder Wandlung berechtigt. Bei allen Lieferungen im Rahmen der Mängelbeseitigung gilt die vereinbarte Mängelhaftung. Im übrigen sind weitergehende Ansprüche für mittelbare oder unmittelbare Schäden aus positiver Forderungsverletzung, aus der Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und aus unerlaubter Handlung ausgeschlossen. Ansprüche wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften oder aus Garantiezusagen können nur geltend gemacht werden, wenn die zugesicherten Eigenschaften oder Garantiezusagen schriftlich vom Verkäufer bestätigt worden sind. 7.2. Durch die anstandslose Annahme des Frachtführers wird jede Haftung des Verkäufers wegen nicht sachgemäßer Verpackung oder Verladung ausgeschlossen. 7.3. Soweit eine EAN-Codierung zur Anwendung kommt, wird der Verkäufer auf Lesbarkeit achten; eine Haftung kann seitens des Verkäufers jedoch nicht übernommen werden. 8. Eigentumsvorbehalt Die Lieferung bleibt bis zur vollen Tilgung aller, jeweils offenen Forderungen aus der gemeinsamen Geschäftsverbindung einschließlich Zinsen und Kosten bzw. bis zur vollen Einlösung der hierfür gegebenen Schecks Eigentum des Verkäufers. Der Verkäufer ist berechtigt, den Eigentumsvorbehalt durch einfache Erklärung geltend zu machen. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die weiterverkaufte Lieferung. Der Besteller ist widerruflich berechtigt, die Lieferung im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsgangs zu veräußern. Jede andere Verfügung, insbesondere eine Verpfändung, Sicherungsübereignung oder Überlassung im Tauschwege ist nicht gestattet. Von dritter Seite vorgenommene Pfändung – auch nach Vermischung oder Verarbeitung – sowie jede andere Beeinträchtigung der Rechte an der im Eigentum des Verkäufers stehenden Lieferung ist unverzüglich dem Verkäufer anzuzeigen. Der Besteller tritt dem Verkäufer schon jetzt unabhängig von einer Verarbeitung, alle ihm aus der Weiterveräußerung und der Geschäftsbeziehung zu seinen Abnehmern in Zusammenhang mit der Weiterveräußerung zustehenden Forderungen und Nebenrechte ab und vermerkt diese Abtretung gleichzeitig in seinen Büchern. Der Besteller ist zur Einziehung der Forderung aus dem Weiterverkauf widerruflich ermächtigt. Die Einziehungsermächtigung und das Recht zur Verarbeitung erlischt auch ohne ausdrücklichen Widerruf, wenn der Besteller seine Zahlungen einstellt, im Fall der Ziffer 4.2 und der Beantragung der Insolvenz, eines Wechselprotestes oder einer erfolgten Pfändung. Danach eingehende, abgetretene Außenstände sind sofort auf einem Sonderkonto mit der gesondert vom Verkäufer anzugebenden Bezeichnung anzusammeln. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Besteller unverzüglich schriftlich die Schuldner der abgetretenen Forderung mitzuteilen und dem Schuldner die Abtretung einzureichen. Kommt der Besteller mit seiner Zahlungspflicht gegenüber dem Verkäufer in Verzug oder verletzt er eine der sich aus dem vereinbarten Eigentumsvorbehalt ergebenden Pflichten, so wird die gesamte Restschuld sofort fällig. In diesen Fällen ist der Verkäufer berechtigt, die Herausgabe der Lieferung zu verlangen. Der Verkäufer ist berechtigt, den Abnehmern des Bestellers die Abtretung der Forderung des Bestellers an den Verkäufer mitzuteilen und die Forderung einzuziehen. Eine etwaige Warenrücknahme erfolgt immer nur sicherheitshalber, es liegt darin, auch wenn nachträglich Teilzahlung gestattet wird, kein Rücktritt vom Vertrag. 9. Leihverpackung / Paletten 9.1. Der Verkäufer ist bereit, Warenpartien auf Euro-Pool-Paletten der Abmessung 800 x 1200 mm zu liefern. Die Anlieferung erfolgt nur im Austausch, Paletten, die beschädigt aber reparaturfähig sind, werden mit den Reparaturkosten, nicht reparaturfähige oder abhandengekommene Paletten mit dem Wiederbeschaffungswert in Rechnung gestellt. Soweit Halb- oder Viertel-Euro-Display-Paletten eingesetzt werden, handelt es sich um CHEP-Paletten, die beim Warenempfänger verbleiben und durch CHEP abgeholt werden.

9.2. Die Rücknahme von Verpackungen, die in den Rechnungen nicht ausdrücklich als Leihverpackung bezeichnet sind, richtet sich nach den Vorschriften der Verpackungsverordnung vom 12.06.1991 sowie gegebenenfalls ergänzend getroffenen Vereinbarungen oder Regelungen. 10. Schlußbestimmungen 10.1. Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen oder des Liefergeschäfts unwirksam, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, eine neue Bestimmung zu vereinbaren, die dem mit der nichtigen Bestimmung verfolgten Zweck am nächsten kommt. 10.2. Erfüllungsort für die beiderseitigen Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Egelsbach, Kreis Offenbach am Main. 10.3. Ist der Besteller Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich – rechtliches Sondervermögen, so sind Gerichtsstand für alle sich ergebenden Streitigkeiten die für Egelsbach, Kreis Offenbach örtlich zugelassenen Gerichte. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).